FG Düsseldorf - Urteil vom 22.09.2023
5 K 2141/20 U
Normen:
FGO § 101 S. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Berücksichtigung der anteiligen Vorsteuer aus einer Rechnung betreffend die Anmietung eines Bruchteils von einem Drittel; Differenzierung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Überlassung in der hier vorliegenden Konstellation der Mietermehrheit

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2023 - Aktenzeichen 5 K 2141/20 U

DRsp Nr. 2023/17044

Berücksichtigung der anteiligen Vorsteuer aus einer Rechnung betreffend die Anmietung eines Bruchteils von einem Drittel; Differenzierung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Überlassung in der hier vorliegenden Konstellation der Mietermehrheit

1. Forderungen auf unteilbare Leistungen - hier ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung einer Mietsache -, die mehreren Gläubigern zustehen, lassen eine Bruchteilsgemeinschaft entstehen, wenn die Gläubiger keine Gesamthandsgemeinschaft bilden und wenn nicht ausnahmsweise die Regeln der Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) anwendbar sind. Das Nutzungsrecht der Gemeinschafter untereinander richtet sich in diesem Fall nach Gemeinschaftsrecht (§ 741 ff. BGB). 2. Will ein Teilhaber sein Gebrauchsrecht nicht ausüben oder übt er es tatsächlich nicht aus, ist zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Überlassung zu differenzieren. Jedenfalls in der Konstellation der ausschließlichen Zuweisung des Nutzungsrechts an einen Teilhaber ist vom Bestehen eines (selbständigen) (Unter-)Mietverhältnisses auszugehen, wobei eine konkludente Vereinbarung eines solchen Mietverhältnisses schon dadurch zustande kommen kann, dass ein Teilhaber den gemeinschaftlichen Gegenstand gegen Verrechnung nutzt.