Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 8. Mai 2001 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1259) wird zur weiteren Klärung der Rechtsfrage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang nachträglich bekannt gewordene Vorsteuerbeträge gemäß § Abs. Nr. Satz 2 der ( 1977) berücksichtigt werden können (vgl. bereits Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 1995 , BFHE 179, , BStBl II 1996, 149).
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