VG Braunschweig, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 249/08
Bestimmung des Kostenschuldners einer verauslagten Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG); Besteuerung einer Aktenversendungspauschale bei Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 13 OA 170/09
DRsp Nr. 2010/2835
Bestimmung des Kostenschuldners einer verauslagten Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2Gerichtskostengesetz (GKG); Besteuerung einer Aktenversendungspauschale bei Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt
Die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale wird zu einem der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelt, wenn er diese Pauschale als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Dies folgt daraus, dass nach § 28 Abs. 2GKG im Verhältnis zum Gericht nur der Rechtsanwalt selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist und nicht der von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretene Mandant.