BFH - Urteil vom 12.08.2009
XI R 48/07
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; 1993/1999 ; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2/04

Bestimmung des Leistenden bei einem vorgeschobenen Strohmanngeschäft; Rechtmäßigkeit der Kürzung von Vorsteuerabzugsbeträgen

BFH, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen XI R 48/07

DRsp Nr. 2009/28777

Bestimmung des Leistenden bei einem "vorgeschobenen" Strohmanngeschäft; Rechtmäßigkeit der Kürzung von Vorsteuerabzugsbeträgen

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; 1993/1999 ; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Kürzung von Vorsteuerabzugsbeträgen.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Kraftfahrzeughändler selbständig tätig. Im Verlauf der Jahre spezialisierte er sich auf den Handel mit sog. Reimport- oder EU-Fahrzeugen.

Im Februar 1999 kam erstmals ein Kontakt mit A zustande, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH war. Ab September 1999 gab es außerdem Rechnungen einer B-GmbH. Diese Firma war nicht im Handelsregister eingetragen.