FG München - Urteil vom 25.01.2007
14 K 1899/04
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 ; UStR (2005) Abschn. 18 Abs. 4 S. 2; RL 388/77/EWG Art. 4 Abs. 2 Art. 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 876

Betrieb einer Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit

FG München, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 14 K 1899/04

DRsp Nr. 2007/7617

Betrieb einer Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des selbstgenutzten Einfamilienhauses erfolgt unternehmerisch, wenn aufgrund der Planung und Auslegung der Anlage von vornherein feststeht, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt wird, der dann dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird.

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 ; UStR (2005) Abschn. 18 Abs. 4 S. 2; RL 388/77/EWG Art. 4 Abs. 2 Art. 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Kläger mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Unternehmer tätig waren.

Die Kläger erstellten im Streitjahr auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von 2.880 W. Der Gesamtkaufpreis betrug 38.688,75 DM incl. 15 % Umsatzsteuer i.H.v. 5.046,36 DM. Die Aufwendungen für die Installation beliefen sich auf 362,25 DM incl. Umsatzsteuer i.H.v. 47,25 DM. Für die Anlage erhielten die Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft einen nicht rückzahlbaren Zuschuss i.H.v. 20.160,- DM (Zuwendungsbescheid vom 5. Oktober 1995). Die Anlage wurde am 11. November 1995 in Betrieb genommen.