I.
Streitig ist, ob die Kläger mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Unternehmer tätig waren.
Die Kläger erstellten im Streitjahr auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Spitzenleistung von 2.880 W. Der Gesamtkaufpreis betrug 38.688,75 DM incl. 15 % Umsatzsteuer i.H.v. 5.046,36 DM. Die Aufwendungen für die Installation beliefen sich auf 362,25 DM incl. Umsatzsteuer i.H.v. 47,25 DM. Für die Anlage erhielten die Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft einen nicht rückzahlbaren Zuschuss i.H.v. 20.160,- DM (Zuwendungsbescheid vom 5. Oktober 1995). Die Anlage wurde am 11. November 1995 in Betrieb genommen.
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