FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 13.08.2001 1 K 123/00
Normen:
AO § 75 Abs 1 Satz 1 ; AO § 75 Abs 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1582
Betriebsübernehmerhaftung bei Übernahme eines Mandantenstammes; Umsatzsteuerhaftung des Betriebsübernehmers
FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 13.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 123/00
DRsp Nr. 2002/1192
Betriebsübernehmerhaftung bei Übernahme eines Mandantenstammes; Umsatzsteuerhaftung des Betriebsübernehmers
1. Die Übernahme des allein noch vorhandenen Mandantenstammes einer Steuerberaterpraxis kann die Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösen.2. Die Inhaftungnahme des Übernehmers ist jedoch nicht ermessensgerecht, wenn bereits beim Erlass des Haftungsbescheids bzw. beim Ergehen der Einspruchsentscheidung feststeht, dass kein übernommenes Vermögen, in das vollstreckt werden kann, (mehr) vorhanden ist.3. Das ist nach Ablauf von fünf Jahren seit der Übernahme einer Einzelpraxis der Fall, weil sich nach der Rechtsprechung des BFH die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines derivativ erworbenen Einzelpraxiswertes auf längstens fünf Jahre beläuft, so dass danach nicht mehr übernahmebedingt in Honorarforderungen gegen die übernommenen Mandanten vollstreckt werden kann.
Normenkette:
AO § 75 Abs 1 Satz 1 ; AO § 75 Abs 1 Satz 2 ;
Tatbestand:
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