BFH - 13.12.1984 (V R 32/74) - DRsp Nr. 1997/16091
BFH, vom 13.12.1984 - Aktenzeichen V R 32/74
DRsp Nr. 1997/16091
»1. Die Optionserklärung nach § 19 Abs. 4UStG 1967 ist an das Finanzamt zu richten; dieses hat bei Wirksamkeit der Option die Umsatzsteuer unter Anwendung der Regelbesteuerungsvorschriften festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Option während eines Rechtsstreits gegen die nach § 19 Abs. 1UStG 1967 festgesetzte Steuer abgegeben wird. 2. Eine im Rahmen eines Klageantrages gegenüber dem Finanzgericht abgegebene Optionserklärung ist grundsätzlich unwirksam. Insbesondere ist das Finanzgericht nicht befugt, seiner Entscheidung in Abweichung von der Steuerfestsetzung des Finanzamts nach § 19 Abs. 1UStG 1967 die Regelbesteuerungsvorschriften zugrunde zu legen. Es hat vielmehr das Verfahren nach § 74FGO auszusetzen und dem Finanzamt Gelegenheit zur Prüfung der Optionserklärung zu geben. 3. Der stetige An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen der Serienproduktion, der bei einem Amateurrennfahrer durch seine private Rennfahrerei ausgelöst ist, muß sich, um als unternehmerische Betätigung eingestuft zu werden, von dem umsatzsteuerrechtlich unbeachtlichen An- und Verkauf durch Privatpersonen abheben. Eine dem Kfz-Handel vergleichbare geschäftliche Tätigkeit wäre bei einem auf gewisse Dauer eingerichteten Verkauf von hergerichteten Rennwagen zu sehen (Anschluß an Urteil vom 26.04.1979 V R 46/72 , BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530).«
Normenkette:
FGO § 74 ;
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