I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er gehört dem Verwaltungsrat von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung an und erhielt von diesen für die im Jahr 1968 ausgeübte Tätigkeit im Jahr 1969 Tantiemen in Höhe von 15.787,50 DM. In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1969 nahm der Kläger für die Umsätze als Mitglied des Verwaltungsrats den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) von 5 bzw. 5,5 v.H. in Anspruch.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) vertrat demgegenüber den Standpunkt, dem Kläger seien die Tantiemen nicht aus einer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zugeflossen. Er setzte die Umsatzsteuer unter Anwendung des allgemeinen Steuersatzes von 10 bzw. 11 v.H. fest.
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