I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloß am 16. Oktober 1969 mit einer anderen AG einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag gemäß §
Zum Vermögen der AG gehörten Wertpapiere. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erhob Börsenumsatzsteuer mit der Begründung, durch die Verschmelzung seien diese Wertpapiere auf die Klägerin übertragen worden.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf.
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