BFH - Beschluss vom 14.05.2008
V B 227/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1371
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 V 10/07

BFH - Beschluss vom 14.05.2008 (V B 227/07) - DRsp Nr. 2008/13061

BFH, Beschluss vom 14.05.2008 - Aktenzeichen V B 227/07

DRsp Nr. 2008/13061

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine in der Schweiz ansässige AG, betreibt im Internet eine Vielzahl von Websites mit unterschiedlichen Leistungen. Der Nutzer erhält in der ersten Fallgruppe unter Auswertung der von ihm eingegebenen Daten eine statistische Prognose seiner Lebenserwartung oder einen "Sex-Check". In der zweiten Fallgruppe räumt ihm die Antragstellerin die Möglichkeit ein, eine bestimmte Anzahl von SMS-Nachrichten zu einem günstigen Preis zu versenden. Zugleich werden unter den Kunden regelmäßig Preise verlost. Die dritte Fallgruppe dient der Vermittlung von Warenproben und Testfahrten.

Die Antragstellerin gab für das IV. Kalendervierteljahr 2006 im Inland keine Umsatzsteuervoranmeldung ab. Die Steuerfahndungsstelle des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ermittelte die auf mehreren inländischen Konten der Antragstellerin eingegangenen Kundenzahlungen für diesen Voranmeldungszeitraum mit ... EUR. Diese Zahlungen betreffen nach den auf den Kontoauszügen angegebenen Verwendungszwecken fast ausschließlich die erste und die zweite Fallgruppe. Die von Inkassobüros beigetriebenen Zahlungen von Kunden sind darin nicht enthalten (Aktenvermerk der Steuerfahndungsstelle vom 14. Februar 2007).