BFH - Beschluss vom 19.03.2009
XI B 84/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 25 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 220/07

BFH - Beschluss vom 19.03.2009 (XI B 84/08) - DRsp Nr. 2009/8744

BFH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen XI B 84/08

DRsp Nr. 2009/8744

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 25 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

1.

Den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob es sich bei den von ihr durchgeführten unentgeltlichen Tagesausflügen, insbesondere hinsichtlich der Bustouren, um Zweckgeschenke handelt oder lediglich um Aufwendungen für den Transport der Teilnehmer zu den Verkaufsveranstaltungen" und "ob Zweckgeschenke wie Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln seien", kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.

Eine Rechtsfrage hat dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich anhand der Grundsätze, die in der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellt worden sind, ohne weiteres beantworten lässt und nur so entschieden werden kann, wie das Finanzgericht (FG) es getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28). Das ist hier der Fall.