BFH - Beschluss vom 24.01.2008
XI R 63/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 606
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1584/04

BFH - Beschluss vom 24.01.2008 (XI R 63/06) - DRsp Nr. 2008/4897

BFH, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen XI R 63/06

DRsp Nr. 2008/4897

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Urteil vom 14. September 2006, das am selben Tage verkündet wurde, ab. Das vollständig abgefasste Urteil, dem auch eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde der Klägerin am 29. September 2006 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass den Beteiligten gegen das Urteil die Revision zustehe. Der Tenor und die Gründe der Entscheidung enthalten keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Zulassung der Revision.

Die Klägerin legte mit am 23. Oktober 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz Revision gegen das Urteil des FG ein. Darin machte sie geltend, dass die Revision vom FG in dem angefochtenen Urteil zugelassen worden sei. Sie rügt Fehler bei der Anwendung von § 4 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 10. Dezember 2001 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2004 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer um ... EUR vermindert wird.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt sinngemäß, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.