I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bank, errichtete auf einem ihrer Zweigstelle benachbarten Grundstück ein Parkhaus, das sie ihren Kunden und beliebigen anderen Personen unentgeltlich zum Parken zur Verfügung stellte.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den Abzug der von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten und den Unterhaltskosten des Gebäudes. Er machte eine von der Klägerin gemäß § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 für das Jahr 1981 vorgenommene Berichtigung des Vorsteuerabzugs rückgängig.
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