BFH - Urteil vom 08.01.2003
VII R 11/02
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, Anl. Nr. 53 lit. c ; KN Pos. 9703, Anm. 3 zu Kap. 97; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 942
BFH/NV 2003, 875
BFHE 201, 352
DB 2003, 922
DStRE 2003, 751
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 471/98

BFH - Urteil vom 08.01.2003 (VII R 11/02) - DRsp Nr. 2003/6461

BFH, Urteil vom 08.01.2003 - Aktenzeichen VII R 11/02

DRsp Nr. 2003/6461

»1. Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst können auch vorliegen, wenn von demselben Bildwerk eines Künstlers mehrere Nachbildungen von ihm oder unter seiner Anleitung angefertigt werden. Der Umstand allein, dass Erzeugnisse der Bildhauerkunst in größerer Anzahl in einem Reproduktionsverfahren von einem Künstler oder unter seiner Anleitung hergestellt werden, steht noch nicht der Annahme des Originalcharakters entgegen. 2. Ob Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst oder Handelswaren vorliegen, ist weitgehend eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die, falls verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und denkgesetzlich möglich, für das Revisionsgericht bindend ist.«

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, Anl. Nr. 53 lit. c ; KN Pos. 9703, Anm. 3 zu Kap. 97; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Künstler. Er ließ in P nach seinen Vorlagen verschiedene Bronzeskulpturen gießen, die dort signiert und nummeriert wurden.