BFH - Urteil vom 16.01.2003
V R 72/01
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 S. 1, 2 § 17 Abs. 1 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ; BGB § 635 ;
Fundstellen:
BB 2003, 890
BFH/NV 2003, 733
BFHE 201, 335
BStBl II 2003, 620
DStRE 2003, 626
NJW 2003, 2190
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5008/99

BFH - Urteil vom 16.01.2003 (V R 72/01) - DRsp Nr. 2003/6091

BFH, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen V R 72/01

DRsp Nr. 2003/6091

»Eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Umsatzsteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB verlangt.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 S. 1, 2 § 17 Abs. 1 S. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ; BGB § 635 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bestellte Ende 1993 für das von ihr betriebene Sägewerk bei der M-GmbH (Beigeladene) eine von dieser an Ort und Stelle zu montierende Sägewerksmaschine zum Preis von 770 000 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer = insgesamt 885 500 DM. Als Zahlungsweise war vereinbart die Zahlung eines Betrages in Höhe von 130 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bei Auftragsvergabe sowie die Zahlung des Restbetrages in Höhe von 640 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nach Inbetriebnahme.

Vereinbarungsgemäß leistete die Klägerin die Anzahlung in Höhe von 130 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und machte die gezahlte Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1993 geltend.