BFH - Urteil vom 16.12.1993 (V R 65/92) - DRsp Nr. 1996/10000
BFH, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen V R 65/92
DRsp Nr. 1996/10000
»Für die Vorsteuerberichtigung nach §15a Abs. 1 UStG 1980 ist die einer unanfechtbaren und nicht mehr änderbaren Steuerfestsetzung für das Erstjahr zugrunde liegende Beurteilung des Vorsteuerabzugs selbst dann maßgebend, wenn sie unzutreffend war. Führt die rechtlich richtige Würdigung des Verwendungsumsatzes in einem Folgejahr - gemessen an der "maßgebenden" Beurteilung für das Erstjahr - zu einer anderen Beurteilung des Vorsteuerabzugs, ist eine Änderung der Verhältnisse i. S. von § 15a Abs. 1UStG 1980 gegeben (Begrenzung des BFH-Urteils vom 3. Dezember 1992 V R 87/90, BFHE 170, 472, BStBl II 1993, 411).«
Normenkette:
UStG (1980) §15a ;
Gründe:
I.
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