I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt eine Fahrschule. In den Streitjahren 1984 bis 1987 zog sie aus Rechnungen von sog. Fremdfahrlehrern Vorsteuerbeträge ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1984 bis 1987 nicht zu. Das FA war der Auffassung, die bezeichneten Fahrlehrer seien als Arbeitnehmer der Klägerin tätig gewesen. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage führte zur antragsgemäßen Änderung der angefochtenen Steuerbescheide.
Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995,
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