BFH - Urteil vom 21.02.1989
VII R 165/85
Normen:
AO (1977) §§ 34, 35, 69, 76 ; ZG § 46 Abs. 1, 3;
Fundstellen:
BFHE 156, 46
BStBl II 1989, 491
DStR 1989, 420
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 21.02.1989 (VII R 165/85) - DRsp Nr. 1996/10342

BFH, Urteil vom 21.02.1989 - Aktenzeichen VII R 165/85

DRsp Nr. 1996/10342

»1. Wer nach der Geschäftsverteilung im Rahmen einer Unternehmensgruppe die faktische Geschäftsführung einer GmbH innehat, kann als Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO (1977) zur Haftung für die Steuern der GmbH herangezogen werden. 2. Der Inhaber eines offenen Zollagers ist verpflichtet sicherzustellen, daß die Eingangsabgaben, die auf den aus dem Lager entnommenen Waren ruhen, im Fälligkeitszeitpunkt entrichtet werden. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, muß er dafür sorgen, daß am Fälligkeitstag auch die Mittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben vorhanden sind. 3. Die Inanspruchnahme als Haftender für Einfuhrumsatzsteuer nach § 69 AO (1977) ist nicht schon deswegen fehlerhaft, weil die Steuer im Fall ihrer Entrichtung von der steuerpflichtigen Gesellschaft als Vorsteuer abgezogen werden kann (Anschluß an BFH-Urteil vom 5. Juni 1985 VII R 57/82, BFHE 144, 290, BStBl II 1985, 688).«

Normenkette:

AO (1977) §§ 34, 35, 69, 76 ; ZG § 46 Abs. 1, 3;

Gründe: