AO (1977) §§ 64, 65, 67a ; UStG (1980) § 4 Nr. 22 lit. b, § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a;
Fundstellen:
BB 1997, 141
BB 1997, 399
BFHE 181, 222
BStBl II 1997, 154
DB 1997, 210
DStR 1997, 107
DStZ 1997, 496
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,
BFH - Urteil vom 25.07.1996 (V R 7/95) - DRsp Nr. 1997/119
BFH, Urteil vom 25.07.1996 - Aktenzeichen V R 7/95
DRsp Nr. 1997/119
»1. Der Begriff "sportliche Veranstaltung" in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1980 hat den gleichen Inhalt wie in § 67aAO 1977.2. Sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern (nicht nur Mitgliedern des Vereins) ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Anwesenheit von Publikum ist nicht vorausgesetzt. Auch ein Training kann sportliche Veranstaltung sein.3. Die bloße Nutzungsüberlassung von Sportgeräten bzw. -anlagen oder die bloße Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung sind selbst keine sportlichen Veranstaltungen, sondern bereiten diese nur vor.4. Die Vorschrift des § 67aAO 1977 enthält eine Sonderregelung gegenüber § 65AO 1977. Eine sportliche Veranstaltung i.S. des § 67aAO 1977 kann vorliegen, ohne daß die Voraussetzungen des § 65AO 1977 gegeben sind.«
Normenkette:
AO (1977) §§ 64, 65, 67a ; UStG (1980) § 4 Nr. 22 lit. b, § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a;
Gründe:
I.
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