I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) organisierte und bewirtschaftete in den Streitjahren 1996 bis 2004 eine Park- und Staufläche für an- und abfahrende Kfz jeder Art für Zwecke der zolltechnischen Abwicklung an der polnisch-deutschen Grenze. Die Leistungen dienten der Vorsortierung der Fahrzeuge für die Zollabfertigung der mit diesen Beförderungsmitteln transportierten Waren.
Die Klägerin erbrachte ihre Leistung zunächst aufgrund der Übernahme eines Bewirtschaftungsvertrags gegenüber einer Oberfinanzdirektion (OFD). Mit Wirkung zum 1. September 1998 wurde sie aufgrund eines mit der OFD neu abgeschlossenen Vertrags tätig.
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