BFH - Urteil vom 29.05.2008
V R 17/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1893
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1131/05

BFH - Urteil vom 29.05.2008 (V R 17/07) - DRsp Nr. 2008/18261

BFH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen V R 17/07

DRsp Nr. 2008/18261

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Unternehmen für Kaminofenbau. In den Streitjahren 2001 bis 2003 überließ sie ihren Arbeitnehmern Schutzkleidung sowie mit Stahlkappen versehene Arbeitsschuhe. Diese sollte die Arbeitnehmer vor bei der Arbeit abspringenden Metallsplittern schützen. Arbeitskleidung und -schuhe wurden ausschließlich im Unternehmen genutzt. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten, wurden sie mit monatlich etwa der Hälfte der tatsächlichen Kosten (so die Schätzung des Finanzgerichts --FG--) beteiligt. Die Klägerin erfasste die von den Arbeitnehmern für die Überlassung der Schutzkleidung tatsächlich erhaltenen Entgelte in ihren Umsatzsteuererklärungen.

Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unter Berufung auf § 10 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) die Auffassung, die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sei hinsichtlich der Überlassung der Arbeitskleidung um die Differenz zwischen den tatsächlich erhaltenen Entgelten und den Gesamtkosten zu erhöhen.