FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2005
2 K 109/03
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Nr. 8 Buchst. g ; Nr. 10 Buchst. a, Buchst. b § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 91
EFG 2005, 1973

Car-Garantie-Leistungen - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 2 K 109/03

DRsp Nr. 2005/20292

"Car-Garantie-Leistungen" - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel

1. Die Entscheidung über die Umsatzsteuerfreiheit von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel hängt davon ab, wer im jeweiligen Einzelfall Träger der Garantiepflicht ist. Maßgebend hierfür sind die zwischen den Vertragsbeteiligten geltenden Regelungen. Soweit danach der garantiegebende Händler selbst die Durchführung einer fachgerechten Reparatur schuldet (Eigenreparatur), ergibt sich die Steuerfreiheit der Garantiezusage aus § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG. Für den Fall, dass mit der Reparatur eine sonstige vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt beauftragt werden kann (Fremdreparatur), stellt die Garantiezusage eine nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung dar. 2. Die im Streitfall im Zusammenhang mit dem Verkauf von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen dem Fahrzeugkäufer jeweils gegebene sogenannte gemischte Garantiezusage, die dem Käufer die Wahl zwischen Eigenreparatur und Fremdreparatur lässt, ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung als Hauptleistung.