FG München - Gerichtsbescheid vom 03.08.2012
14 K 430/12
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Darlegungs- und Feststellungslast als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

FG München, Gerichtsbescheid vom 03.08.2012 - Aktenzeichen 14 K 430/12

DRsp Nr. 2013/1194

Darlegungs- und Feststellungslast als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Die Darlegungs- und Feststellungslast wird nicht genügt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die der Abrechnung zugrunde liegenden Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Da der Kläger im Streitfall weder über das erforderliche Computerprogramm, das zum Betrieb der Software erforderlich ist, sowie über eine Demoversion des Buchführungsprogramms verfügte, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Module „Kanzleistart” und „Stammdatenverwaltung” tatsächlich existieren. Ein Alleinvertretungsrecht an diesen Modulen kann daher auch nicht übertragen werden. Da eine Leistungserbringung nicht stattgefunden hat, kommt der beantragte Vorsteuerabzug nicht in Betracht

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Abzug von Vorsteuern zu Recht versagt hat.

Die Klägerin wurde zum 19. Januar 2010 von W als alleinigen Gesellschafter gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand ist das Verbuchen laufender Geschäftsvorfälle, die Berechnung laufender Lohn/Gehaltsabrechnungen, das Fertigen von Lohnsteueranmeldungen, allgemeine Unternehmensberatung sowie die Beratung und Coaching von Existenzgründern.