FG Köln - Beschluss vom 24.08.2005
2 K 3126/04
Normen:
UStG § 18 Abs. 9 Satz 6 ; UStDV §§ 59 ff. ; GATS Art. II Abs. 1 ; RL 86/560/EWG Art. 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1479
EFG 2005, 1900
IStR 2005, 706

Deutsche Vorsteuervergütung für ein tschechisches Unternehmen auch ohne Gegenseitigkeitserfordernis?

FG Köln, Beschluss vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 3126/04

DRsp Nr. 2005/17839

Deutsche Vorsteuervergütung für ein tschechisches Unternehmen auch ohne Gegenseitigkeitserfordernis?

Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie des Rates vom 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 86/560/EWG) einschränkend dahingehend auszulegen, dass die dort den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die Mehrwertsteuererstattung von der Gewährung vergleichbarer Vorteile im Bereich der Umsatzsteuern durch Drittländer abhängig zu machen, sich nicht auf solche Staaten bezieht, die sich als Vertragsparteien des General Agreement on Trade in Services -GATS- (BGBl. II 1994, 1473, 1643) auf dessen Meistbegünstigungsklausel (Art. II Abs. 1 GATS) berufen können

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9 Satz 6 ; UStDV §§ 59 ff. ; GATS Art. II Abs. 1 ; RL 86/560/EWG Art. 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.