Die Klägerin betrieb 1993 bis 1995 einen Kfz-Instandhaltungsbetrieb als Einzelunternehmen.
Im Rahmen einer für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 durchgeführten Betriebsprüfung, über die der Bericht vom 30.06.1998 geschrieben wurde, stellten die Prüfer unter Teilziffer 4.2 unter anderem folgendes fest:
Die Klägerin kaufe Gebrauchtwagen ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug auf und verkaufe einen Teil dieser Fahrzeuge nach einem entsprechenden Umbau zu "25 km/h-Fahrzeugen". Dabei baue sie in die Fahrzeuge eine geänderte Elektronik mit Drehzahlbegrenzung ein und entferne aus dem Getriebe den dritten und vierten Gang. Der Umbau müsse vom TÜV abgenommen werden.
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