FG Brandenburg - Urteil vom 01.10.2002
1 K 271/00
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 26a Abschn. B Abs. 1 ; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 127

Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfordert Nämlichkeit der Fahrzeuge; Umsatzsteuer 1993, 1994 und 1995

FG Brandenburg, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 271/00

DRsp Nr. 2003/513

Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfordert Nämlichkeit der Fahrzeuge; Umsatzsteuer 1993, 1994 und 1995

Die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 UStG ist insoweit nicht anzuwenden, als ein Unternehmer Gebrauchtwagen ohne Möglichkeit zum Vorsteuerabzug aufkauft und diese Fahrzeuge nach einem technischen Umbau zu sog. "25-km/h-Fahrzeugen" weiterverkauft.

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 26a Abschn. B Abs. 1 ; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb 1993 bis 1995 einen Kfz-Instandhaltungsbetrieb als Einzelunternehmen.

Im Rahmen einer für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 durchgeführten Betriebsprüfung, über die der Bericht vom 30.06.1998 geschrieben wurde, stellten die Prüfer unter Teilziffer 4.2 unter anderem folgendes fest:

Die Klägerin kaufe Gebrauchtwagen ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug auf und verkaufe einen Teil dieser Fahrzeuge nach einem entsprechenden Umbau zu "25 km/h-Fahrzeugen". Dabei baue sie in die Fahrzeuge eine geänderte Elektronik mit Drehzahlbegrenzung ein und entferne aus dem Getriebe den dritten und vierten Gang. Der Umbau müsse vom TÜV abgenommen werden.