I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ua Handel mit Kohlen und Heizöl. Im April 1964 lieferte sie für 27.996.06 DM Koks nach Schweden. Für diese Ausfuhr beantragte und erhielt die Klägerin neben Ausfuhrvergütung auch Ausfuhrhändlervergütung.
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