FG Münster vom 29.08.2001
8 K 1483/98 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2b, Nr. 2c ;
Fundstellen:
EFG 2002, 312
EFG 2002, 352

Eigenverbrauch bei gemischt genutzten Betriebsfahrzeugen

FG Münster, vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 8 K 1483/98 F - Aktenzeichen 8 K 1484/98 U

DRsp Nr. 2002/9656

Eigenverbrauch bei gemischt genutzten Betriebsfahrzeugen

1. Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer vor 1999 ist hinsichtlich der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen umsatzsteuerlich ein Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG und hinsichtlich der gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen ein Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG anzunehmen.2. Der Eigenverbrauch durch die private Nutzung des dem Unternehmen zugeordneten Pkw ist mit den bei Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, zu versteuern. Der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um diese Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2b, Nr. 2c ;

Für die Praxis:

1. Wenn der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch geführt hat, werden die Kosten aufgrund von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen aufgeteilt. Schätzungsunschärfen, die sich zuungunsten des Steuerpflichtigen ergeben, muss dieser hinnehmen.

2. Zur Rechtslage ab 1.4.1999 vgl. § 15 Abs. 1 b UStG i.V.m. § 3 Abs. 9 a Satz 2 UStG.

Fundstellen
EFG 2002, 312
EFG 2002, 352