1. Wenn der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch geführt hat, werden die Kosten aufgrund von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen aufgeteilt. Schätzungsunschärfen, die sich zuungunsten des Steuerpflichtigen ergeben, muss dieser hinnehmen.
2. Zur Rechtslage ab 1.4.1999 vgl. § 15 Abs. 1 b UStG i.V.m. § 3 Abs. 9 a Satz 2 UStG.
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