I.
Streitig ist die Eigenverbrauchsbesteuerung des Pkw des Klägers.
Der Kläger erzielt steuerpflichtige Umsätze aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt. Mit seiner Umsatzsteuererklärung für 2004 vom 25. Januar 2005 meldete er steuerpflichtige Umsätze i.H.v. 102.036 EUR an. Davon abweichend setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) mit nach §
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