I.
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren darüber, ob eine vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) für einen Abgabenbescheid über Zoll-EU und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Hinblick auf die EUSt von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist (Antragsschrift, Gerichtsakte - GA - S. 12).
In der Sache geht es darum, ob für wiederausgeführte Drittlandswaren EUSt festgesetzt werden darf im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin, die die Ware in ihr Zolllager genommen hatte, zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen nicht korrekt geführt hatte und die zollrechtliche Bestimmung der Wiederausfuhr erst verspätet erfolgt worden war.
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