Der Kläger meldete am 22. Oktober 1998 beim beklagten Hauptzollamt - Zollamt ... - die Einfuhr eines Wandschirms aus Japan unter der Position 9706 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als mehr als 100 Jahre alte Antiquität an und beantragte die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Bei diesem japanischen Wandschirm handelt es sich um sechs durch Scharniere miteinander verbundene Holzpaneele, die auf einer Seite ein durchgehendes Gesamtmotiv aufweisen. In dem vom Kläger vorgelegten Certificate of Antiquity vom 15. Oktober 1998 wird die Ware wie folgt beschrieben:
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