FG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2000
4 K 3130/99 EU
Normen:
KN 9701; KN 9706; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Nr. 53a ;

Einfuhrumsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz; Tarifierung; Gemälde; Gewerbliches Erzeugnis - Tarifierung als Gemälde; Abgrenzung zum gewerblichen Erzeugnis

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 4 K 3130/99 EU

DRsp Nr. 2001/1513

Einfuhrumsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz; Tarifierung; Gemälde; Gewerbliches Erzeugnis - Tarifierung als Gemälde; Abgrenzung zum gewerblichen Erzeugnis

Die Einfuhr eines über 100 Jahre alten handbemalten japanischen Wandschirms unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Gemälde, wenn das Bildwerk in Abgrenzung zu einem gewerblichen Erzeugnis eine individuelle künstlerische Schöpfung ist und zum Zeitpunkt der Einfuhr die künstlerische Darstellung gegenüber der ursprünglichen Widmung als Gebrauchsgegenstand im Vordergrund steht.

Normenkette:

KN 9701; KN 9706; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Nr. 53a ;

Tatbestand:

Der Kläger meldete am 22. Oktober 1998 beim beklagten Hauptzollamt - Zollamt ... - die Einfuhr eines Wandschirms aus Japan unter der Position 9706 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als mehr als 100 Jahre alte Antiquität an und beantragte die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Bei diesem japanischen Wandschirm handelt es sich um sechs durch Scharniere miteinander verbundene Holzpaneele, die auf einer Seite ein durchgehendes Gesamtmotiv aufweisen. In dem vom Kläger vorgelegten Certificate of Antiquity vom 15. Oktober 1998 wird die Ware wie folgt beschrieben: