FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.07.2002
4 V 7185/01 A (H)
Normen:
AO § 191 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 227 ; AO § 240 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 34 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 35 Abs. 1 ; AO § 69 Satz 1 ; AO § 69 Satz 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; UStG § 21 Abs. 2 ; ZK Art. 201 Abs. 1 ; ZK Art. 201 Abs. 3 ; ZK Art. 232 Abs. 2 Buchst. a ;

Einfuhrumsatzsteuer; Insolvenz; Abfertigung; Zollrechtlich freier Verkehr; Geschäftsführerverschulden; Haftungsquote; Kompensation; Vorsteuererstattung; Säumniszuschlag - Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer bei verspätetem Insolvenzantrag

FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2002 - Aktenzeichen 4 V 7185/01 A (H)

DRsp Nr. 2002/13761

Einfuhrumsatzsteuer; Insolvenz; Abfertigung; Zollrechtlich freier Verkehr; Geschäftsführerverschulden; Haftungsquote; Kompensation; Vorsteuererstattung; Säumniszuschlag - Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer bei verspätetem Insolvenzantrag

1. Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH verletzt seine steuerlichen Pflichten, wenn er trotz Kenntnis dieser Vermögenslage Abfertigungen zum zollrechtlich freien Verkehr vornehmen lässt, ohne Vorsorge für die künftige Erfüllung der dadurch entstehenden Einfuhrumsatzsteuerschuld zu treffen. 2. Eine derartige Pflichtverletzung ist adäquat ursächlich für den gesamten EUSt-Ausfall, so dass eine Begrenzung der Haftung auf die Quote bei anteiliger Befriedigung aller Gläubiger nicht in Betracht kommt. 3. Der Haftungsschaden entsteht unabhängig von der Möglichkeit der Kompensation durch eine spätere Vorsteuererstattung, da er nur in Bezug auf die konkret ausfallende Steuer zu ermitteln ist. 4. Ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldnerin entfällt die Haftung für Säumniszuschläge im Umfang des hierfür zu beanspruchenden hälftigen Erlasses.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 227 ; AO § 240 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 34 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 35 Abs. 1 ; AO § 69 Satz 1 ; AO § 69 Satz 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; UStG § 21 Abs. 2 ; ZK Art. 201 Abs. 1 ; ZK Art. 201 Abs. 3 ;