FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.09.2001
2 K 137/99
Normen:
UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. b ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1625

Einheitlichkeit der Beförderung eines Fahrgastes zum Krankenhaus und zurück; Umsatzsteuer 1993 - 1995 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 2 K 137/99

DRsp Nr. 2002/1059

Einheitlichkeit der Beförderung eines Fahrgastes zum Krankenhaus und zurück; Umsatzsteuer 1993 - 1995 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995

Vereinbart ein Taxiunternehmer mit seinem Fahrgast für dessen Fahrten in das Krankenhaus zur Dialysebehandlung jeweils bei Fahrtantritt die Hin- und Rückfahrt und kann er sich die - wegen der Dauer der Dialyse - oft mehrstündigen Wartezeiten vor dem Krankenhaus von der Krankenkasse vergüten lassen, bilden die Hin- und die Rückfahrt eine einheitliche Beförderungsleistung, so dass, wenn die 50 km-Grenze des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. b überschritten ist, die Beförderungsleistung dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob umsatzsteuerlich eine oder mehrere Beförderungsleistungen vorliegen.