FG München - Urteil vom 30.01.2003
14 K 3659/02
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines Grundstücks und schlüsselfertiger Errichtung eines Gebäudes darauf durch Organträger und Organgesellschaft

FG München, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 14 K 3659/02

DRsp Nr. 2003/5626

Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines Grundstücks und schlüsselfertiger Errichtung eines Gebäudes darauf durch Organträger und Organgesellschaft

Die Übertragung eines Grundstücks-(anteils) und die schlüsselfertige Errichtung eines Wohnhauses darauf ist keine einheitliche (nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie) Leistung, wenn die Grundstückslieferung und die Bauleistung von verschiedenen Rechtspersonen erbracht werden, selbst wenn diese Leistungen in einem einheitlichen Vertrag vereinbart worden sind und die GmbH, die die Bauleistungen ausführt, Organgesellschaft des Grundstücksveräußerers ist.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Veräußerung von Grundstückenanteilen (nach dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG) samt schlüsselfertiger Errichtung von Häusern darauf als eine einheitliche (steuerfreie) Leistung zu beurteilen ist.

Die Eheleute ... waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, das nach dem WEG aufgeteilt werden sollte, um mit Reihenhäusern bebaut zu werden. Die Eheleute waren ferner Gesellschafter der ... GmbH (Ehemann 49%, Ehefrau 51%). Alleinige Geschäftsführerin der GmbH war die Ehefrau.