LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 11.05.1995
4 TaBV 9/94
Normen:
BGB §§ 670, 675 ; BetrVG § 76a Abs. 4 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 255
BB 1995, 1799
DB 1995, 1282
LAGE § 76a BetrVG 1972 Nr. 7
PersF 1995, 993
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 77/93

Einigungsstelle: Vergütung der Beisitzer

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 4 TaBV 9/94

DRsp Nr. 1999/7781

Einigungsstelle: Vergütung der Beisitzer

1. Der Maßstab für die Angemessenheit der Vergütung des außerbetrieblichen Beisitzers der Einigungsstelle folgt aus den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 BetrVG. Bereits deshalb verbietet sich eine Regelvergütung in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden der Einigungsstelle (Abweichung vom BAG-Beschluß DB 1993, 743). Nur ausnahmsweise, wenn der Vorsitzende ein Pauschalhonorar erhalten hat, ist wegen der in § 76a Abs. 4 Satz 4 BetrVG vorgesehenen Relation zur Vorsitzendenvergütung auch eine Pauschalierung der Vergütung des Beisitzers geboten. 2. Ob die Höhe des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle gezahlten Pauschalhonorars grundsätzlich der Maßstab für die Berechnung der Beisitzervergütung sein kann, ist fraglich, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, daß die pauschale Honorarforderung in der Regel billigem Ermessen und den Grundsätzen des § 76a BetrVG entspricht (Abweichung vom BAG-Beschluß DB 1992, 743).