LAG München - Beschluss vom 26.11.1998
4 TaBV 30/97
Normen:
BetrVG § 76a Abs. 4 Satz 3 ; BGB § 315 Abs. 3 § 316 ;
Fundstellen:
AiB 1999, 359
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 10.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 52/96

Einigungsstelle: Vergütung der Beisitzer

LAG München, Beschluss vom 26.11.1998 - Aktenzeichen 4 TaBV 30/97

DRsp Nr. 2001/14640

Einigungsstelle: Vergütung der Beisitzer

1. Bei einer betrieblichen Einigungsstelle, die Regelungen aufgrund überdurchschnittlich schwieriger tatsächlicher Verhältnisse und streitiger Rechtsfragen treffen soll, kann ein Honorar des Vorsitzenden von DM 400,00 pro Stunde im Rahmen des § 76a Abs. 4 Satz 3 BetrVG angemessen sein.2. Auch in einem solchen Fall entspricht ein Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden im allgemeinen der Billigkeit (im Anschluss an BAG AP Nr. 2 zu § 76a BetrVG 1972 = DRsp-ROM Nr. 1996/6295 und AP Nr. 6 zu § 76a BetrVG 1972 = DRsp-ROM Nr. 1996/28749).3. Einen Anspruch auf Mehrwertsteuer kann ein außerbetrieblicher Beisitzer grundsätzlich nur geltend machen, wenn er nachweist, dass er nachhaltige Einkünfte aus nebenberuflicher Unternehmertätigkeit erzielt (§§ 1, 2 UStG) und deshalb vom Finanzamt zur Umsatzsteuerzahlung herangezogen wird.

Normenkette:

BetrVG § 76a Abs. 4 Satz 3 ; BGB § 315 Abs. 3 § 316 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Antragsteller ein Honorar aus einer Tätigkeit als Beisitzer einer Einigungsstelle bei der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) beanspruchen kann.