FG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2002
4 V 1466/02 A (Vta, Z, EU)
Normen:
TabStG § 21 ; UStG § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ; ZK Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ;

Einlagerung; Zoll; Zigaretten; Besitzwille; Einwirkungsmöglichkeit - Besitzwille und konkrete Einwirkungsmöglichkeit bei Einlagerung unverzollter und unversteuerter Zigaretten

FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 4 V 1466/02 A (Vta, Z, EU)

DRsp Nr. 2002/12092

Einlagerung; Zoll; Zigaretten; Besitzwille; Einwirkungsmöglichkeit - Besitzwille und konkrete Einwirkungsmöglichkeit bei Einlagerung unverzollter und unversteuerter Zigaretten

Für die Entstehung der Zoll- und Steuerschuld durch Besitz vorschriftswidrig in das Gemeinschaftsgebiet verbrachter Zigaretten muss die von einem Besitzwillen getragene konkrete Einwirkungsmöglichkeit des Abgabepflichtigen auf die eingelagerte Ware festgestellt werden. Hieran fehlt es, wenn ein Mieter eine von ihm angemietete Garage nicht selbst nutzt und keine Kenntnis von der Art der dort eingelagerten Ware hat.

Normenkette:

TabStG § 21 ; UStG § 21 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ; ZK Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin bewohnte mit ihrem Lebensgefährten, H, und zwei Kindern eine von ihr angemietete Wohnung in der Straße in . Zu dieser Wohnung gehörte eine gleichfalls von der Antragstellerin angemietete Garage.