FG Hamburg - Beschluss vom 10.03.2005
II 51/05
Normen:
UStG § 18 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 362
CR 2005, 683
DStRE 2005, 508
EFG 2005, 992
MMR 2005, 393

Elektronische Anmeldungen und unbillige Härte im Verfahren nach § 114 Abs. 1 S. 2 FGO

FG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen II 51/05

DRsp Nr. 2005/6181

Elektronische Anmeldungen und unbillige Härte im Verfahren nach § 114 Abs. 1 S. 2 FGO

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird es als unbillige Härte angesehen, wenn der Arbeitgeber keinen Internetanschluss besitzt.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 41a Abs. 1 ; FGO § 114 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig. In seinem Büro arbeitet er mit mehreren Angestellten. Er hat im Büro drei Personalcomputer im Einsatz, die untereinander vernetzt sind. Ein Internetanschluss existiert nicht. Die monatlichen Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen fertigt der Antragsteller selbst.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 beantragte der Antragsteller, Umsatzsteuervoranmeldungen und Erklärungen auch für die Zeit nach dem 1. April 2005 auf herkömmliche Weise abgeben zu können. Er habe keinen Internetzugang, er beabsichtige auch nicht, sich einen solchen zuzulegen und er vermag auch nicht damit umzugehen (Rechtsbehelfsakte Blatt 1).