FG München - Urteil vom 27.06.2002
14 K 770/01
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1 ; UStG 1993 § 3 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1557

Entschädigung für Aufgabe des Testamentsvolltreckeramtes nicht umsatzsteuerpflichtig; Umsatzsteuer 1995 (Untätigkeitsklage)

FG München, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 14 K 770/01

DRsp Nr. 2002/17138

Entschädigung für Aufgabe des Testamentsvolltreckeramtes nicht umsatzsteuerpflichtig; Umsatzsteuer 1995 (Untätigkeitsklage)

Eine als Entschädigung bzw. Schadenersatz für den Verlust aufgrund vorzeitiger Beendigung der Testamentsvollstreckung und den Entgang der auf die Dauer der Testamentsvollstreckung entfallenden Honorare bezeichnete Abstandssumme ist kein Entgelt für eine erbrachte Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG.

Normenkette:

UStG 1993 § 1 Abs. 1 ; UStG 1993 § 3 Abs. 9 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Entschädigung für die vorzeitige Aufgabe des Amtes eines Testamentsvollstreckers Entgelt für eine steuerbare Leistung ist.

Mit Testament des Erblassers ... wurde der Kläger auf Lebenszeit zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass dieses Erblassers bestellt. Alleinerbe des Erblassers wurde gemäß dessen Testament der ... Ortsverband ... Nach dem Versterben des Erblassers trat der Kläger sein Amt als Testamentsvollstrecker an.