FG München - Urteil vom 27.07.2023
14 K 2411/21
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;

Entstehung der Steuer für die Erschließungsarbeiten mit der Leistungserbringung hinsichtlich Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit der Entgeltforderungen

FG München, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 14 K 2411/21

DRsp Nr. 2023/12340

Entstehung der Steuer für die Erschließungsarbeiten mit der Leistungserbringung hinsichtlich Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit der Entgeltforderungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine ARGE in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Unternehmern X GmbH und Y. Die kaufmännische Geschäftsführungsbefugnis der X GmbH umfasst die Vertretung vor Gericht.

Die Klägerin führte aufgrund eines Zuschlags vom 4. März 2013 im Auftrag der Stadt A (im Folgenden: Stadt) Erschließungsmaßnahmen (Straßen-, Kanal- und Wasserleitungsarbeiten) im Baugebiet "B Straße" durch.

Bei der Durchführung der Baumaßnahmen kam es auf Grund des Hochwassers im Jahr 2013 zu einem starken Anstieg des Grundwasserspiegels, wodurch sich die Baumaßnahmen der Klägerin aufwendiger gestalteten. Daraus resultierte ein Nachtragsangebot der Klägerin, welches die Stadt durch ein Ingenieurbüro überprüfen ließ. Dieses stellte fest, dass die Kosten gerechtfertigt waren. Dennoch wurde zwischen der Klägerin und der Stadt streitig, ob und in welchem Umfang Mehraufwendungen zu vergüten waren.