BFH - Urteil vom 06.02.2020
IV R 6/17
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3, § 26b; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 19; BGB § 709 Abs. 1, § 714;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 243
BFH/NV 2020, 946
BStBl II 2021, 17
DStR 2020, 1437
DStRE 2020, 887
DStZ 2020, 591
FR 2020, 703
NZG 2020, 1079
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 230/16

Erfordernis der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte zusammenveranlagter Ehegatten aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft

BFH, Urteil vom 06.02.2020 - Aktenzeichen IV R 6/17

DRsp Nr. 2020/9423

Erfordernis der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte zusammenveranlagter Ehegatten aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft

Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Dem steht nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22.02.2017 – 9 K 230/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3, § 26b; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 19; BGB § 709 Abs. 1, § 714;

Gründe

I.