BFH - Beschluß vom 31.01.2000
V E 1/00
Normen:
GKG (1975) § 5 Abs. 1 ; GKG (2004) § 67 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; UStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 873

Erinnerung gegen Kostenansatz; USt-Festsetzung

BFH, Beschluß vom 31.01.2000 - Aktenzeichen V E 1/00

DRsp Nr. 2000/3711

Erinnerung gegen Kostenansatz; USt-Festsetzung

1. Im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz kann nicht über die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt - hier USt-Festsetzung - einschl. des Ausspruchs über die Kostentragung entschieden werden. 2. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit einer Beschwerdeentscheidung werden im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 Abs. 1 ; GKG (2004) § 67 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; UStG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer), eines Rechtsanwalts, gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 15. September 1998 V B 39/98 als unzulässig verworfen. Das Finanzgericht (FG) hatte seine Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1995 in dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Der Erinnerungsführer hatte im Klageverfahren die Ansicht vertreten, die Umsatzbesteuerung verletze das Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn sie sich gegen einen Rechtsanwalt richte, der Verluste erziele.