FG Hamburg - Urteil vom 23.05.2013
2 K 192/12
Normen:
AO § 227; UStG § 12 Abs. 1;

Erlass des USt-Erhöhungsbetrags bei Preisbindung

FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 2 K 192/12

DRsp Nr. 2013/17526

Erlass des USt-Erhöhungsbetrags bei Preisbindung

Die Umsatzsteuer ist nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit sie darauf beruht, dass ein Unternehmer auf Grund einer bestehenden Preisbindung gehindert ist, hinsichtlich seines Warenbestandes die Steuersatzerhöhung durch selbstbestimmte Preiserhöhung an den Endverbraucher weiter zu geben. Auch in derartigen Fällen hat der Steuerpflichtige Handlungsmöglichkeiten, um einer wirtschaftlichen Belastung durch die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes zu begegnen.

Normenkette:

AO § 227; UStG § 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Erlass von Umsatzsteuer.

Die Klägerin betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Genussmitteln und unterhält ca. ... Filialen im Inland. Der Handel mit Zigaretten, Zigarren, Pfeifentabak und Feinschnitt machte in den Jahren 2006 und 2007 ungefähr 75 % der Umsatzerlöse aus.

Durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.2006 (BGBl I, 1402) wurde der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG) zum 01.01.2007 von 16 % auf 19 % angehoben. Die Änderung ist nach § 27 Abs. 1 S. 1 UStG auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden.

Mit Bescheid vom 24.10.2008 wurde die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2007 bestandskräftig festgesetzt.