BFH - Urteil vom 23.02.2023
V R 30/20
Normen:
AO §§ 227, 233a; UStG §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, 18 Abs. 6;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 242
BB 2023, 1558
DB 2023, 1648
DStR 2023, 1421
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 610/18

Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aufgrund von mehreren jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen aus Gründen der Billigkeit

BFH, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen V R 30/20

DRsp Nr. 2023/8285

Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aufgrund von mehreren jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen aus Gründen der Billigkeit

1. Unterjährige Zinsvorteile sind bei der Prüfung eines Liquiditätsvorteils im Rahmen des Billigkeitserlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO unbeachtlich.2. Dem Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer steht nicht entgegen, dass es zu mehreren aufeinanderfolgenden jahresübergreifenden Umsatzverlagerungen kommt (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.07.1996 - V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.08.2020 - 1 K 610/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.08.2020 - 1 K 610/18 dahin abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO §§ 227, 233a; UStG §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, 18 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer.