Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 4. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2010 wird aufgehoben.
Die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom 7. Dezember 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2010, werden dahin abgeändert, dass die Bemessungsgrundlage der Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (7 %) für 2007 in Höhe von 1.487.012 EUR und für 2008 in Höhe von 1.359.775 EUR, sowie die Bemessungsgrundlage der Umsätze zum Regelsteuersatz (19 %) für 2007 in Höhe von 43.055 EUR und für 2008 in Höhe von 391.675 EUR anzusetzen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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