FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.07.2015
1 K 772/15
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b;

Ermäßigter Steuersatz für mit Taxen durchgeführte Krankenfahrten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 1 K 772/15

DRsp Nr. 2015/16373

Ermäßigter Steuersatz für mit Taxen durchgeführte Krankenfahrten

Wenn jemand im Auftrag von Krankenkassen Krankenfahrten durch Taxis durchführt, in dem er die Krankenfahrten zeit-, sach- und verkehrsgerecht disponiert und von den Taxiunternehmen durchführen lässt, unterliegen die Krankenfahrten dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG). Denn bei der Koordination, Durchführung und Abrechnung der Krankenfahrten handelt es sich um einen einheitlichen Umsatz, dessen charakteristisches Merkmal die Beförderung von Personen ist - jedenfalls, wenn nach einem "Streckentarif je Besetzt-Kilometer" abgerechnet wird.

Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 4. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2010 wird aufgehoben.

Die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom 7. Dezember 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2010, werden dahin abgeändert, dass die Bemessungsgrundlage der Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (7 %) für 2007 in Höhe von 1.487.012 EUR und für 2008 in Höhe von 1.359.775 EUR, sowie die Bemessungsgrundlage der Umsätze zum Regelsteuersatz (19 %) für 2007 in Höhe von 43.055 EUR und für 2008 in Höhe von 391.675 EUR anzusetzen sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.