FG Hamburg - Urteil vom 17.04.2007
3 K 64/06
Normen:
GG Art. 3 GG Art. 5 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; EG-MWStSystRL Art. 98 Abs. 2 Anhang III Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1994

Ermäßigter Steuersatz für Zeitschriften

FG Hamburg, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen 3 K 64/06

DRsp Nr. 2007/19013

Ermäßigter Steuersatz für Zeitschriften

1. Eine Special-Interest-Zeitschrift (hier auf dem Gebiet der Immobilien) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Zeitschrift nach Gesamtwürdigung von Aufmachung, Inhalt und erkennbarem Herausgabezweck nicht überwiegend Werbung enthält, d. h. richtlinienkonform ausgelegt: nicht im Wesentlichen Werbezwecken dient. 2. Auch verfassungsrechtlich setzt der zum Regelsteuersatz zurückführende Ausnahmetatbestand eine eindeutig mögliche Abgrenzung des Werbemittelcharakters voraus, wie nach Zielsetzung, Inhalt und Verteilungsart. 3. Wenn allein auf eine zeitweise Überschreitung eines 50 % Anzeigenanteils abgestellt würde, bestünde ein strukturelles Erhebungsdefizit.

Normenkette:

GG Art. 3 GG Art. 5 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; EG-MWStSystRL Art. 98 Abs. 2 Anhang III Nr. 6 ;

Tatbestand:

A.

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer, ob der Verkauf einer Zeitschrift dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen ist, und zwar gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. Nr. 49 Bstb. b der Anlage 2 zu § 12 UStG :

"Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände ...

49. ...b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten)."