FG München - Urteil vom 16.05.2002
14 K 4165/01
Normen:
Richtlinie 77/388/EWGEWG Anh. H; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3a Unterabs. 3 ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1415

Ermäßigter Steuersatz nur beim Betreiber von Schwimmbädern; Ermäßigter Steuersatz beim Betrieb von Schwimmbädern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UstG); Umsatzsteuer 1993, 1994, 1995

FG München, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 14 K 4165/01

DRsp Nr. 2002/13629

Ermäßigter Steuersatz nur beim Betreiber von Schwimmbädern; Ermäßigter Steuersatz beim Betrieb von Schwimmbädern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UstG); Umsatzsteuer 1993, 1994, 1995

1. Die Umsätze aus einer von einem (privaten) Unternehmer im städtischen Freibad betriebenen Wasserrutsche sowie aus der für die Stadt geleisteten Betriebsführung zweier städtischer Schwimmbäder sind nicht unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbunden und unterliegen daher bei der Umsatzsteuer dem normalen Steuersatz. 2. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG gilt auch unter Berücksichtigung der 6. EG-Richtlinie nur für die Umsätze des Schwimmbadbetreibers, nicht aber für Leistungen an den Schwimmbadbetreiber.

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWGEWG Anh. H; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3a Unterabs. 3 ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem. Kläger für Umsätze aus dem Betrieb einer Wasserrutsche und aus der Betriebsführung städtischer Schwimmbäder der ermäßigte Steuersatz zusteht.