1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2009 vom 24. Mai 2012 und für 2010 vom 16. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung werden dahingehend geändert, dass die Umsätze aus der Lieferung von Feuerschalen (Bruttobetrag in 2009: xx.xxx,xx EUR, Bruttobetrag in 2010: xx.xxx,xx EUR) nicht dem Regelsteuersatz, sondern dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterworfen werden.
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