FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2015
14 K 3317/13
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG Anl. 2 Nr. 53 Buchst. c; GZT Pos. 9703;

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für von einem Metallbildhauer erstellte Feuerschalen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2015 - Aktenzeichen 14 K 3317/13

DRsp Nr. 2015/17053

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für von einem Metallbildhauer erstellte Feuerschalen

Die Abgrenzung von Handelswaren zu gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 53 Buchst. c der Anlage 2 sowie Position 9703 GZT begünstigten Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst hat anhand einer Gesamtwürdigung des äußeren Erscheinungsbildes zu erfolgen. Dabei ist zu beurteilen, ob es sich bei dem Werk um eine höchst persönliche Schöpfung handelt, mit der der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht und bei dem daher der künstlerische Eindruck prägend ist oder ob es wegen seines überwiegenden Gebrauchswerts oder anderer objektiver Merkmale mit vergleichbaren industriellen oder handwerklichen Erzeugnissen in (potentiellen) wirtschaftlichen Wettbewerb tritt. Eine Abgrenzung dahingehend, dass Gebrauchsgegenstände von vornherein nicht begünstigte Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst sein können, kommt nicht in Betracht.

1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2009 vom 24. Mai 2012 und für 2010 vom 16. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung werden dahingehend geändert, dass die Umsätze aus der Lieferung von Feuerschalen (Bruttobetrag in 2009: xx.xxx,xx EUR, Bruttobetrag in 2010: xx.xxx,xx EUR) nicht dem Regelsteuersatz, sondern dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterworfen werden.