FG München - Urteil vom 31.07.2003
14 K 702/01
Normen:
AO § 131 Abs. 2 ; UStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Ermessensausübung bei Widerruf der Genehmigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten; Widerruf der Genehmigung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

FG München, Urteil vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 14 K 702/01

DRsp Nr. 2003/11734

Ermessensausübung bei Widerruf der Genehmigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten; Widerruf der Genehmigung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

Die Finanzbehörde darf die Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ermessensfehlerfrei widerrufen, wenn offene Forderungen ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe bis zum Eintritt der Verjährung nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

AO § 131 Abs. 2 ; UStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt Unternehmensberatung

Mit Bescheid vom 6. April 1994 gestattete das damals für die Klägerin zuständige Finanzamt C unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, die Umsatzsteuer für die ab 1. März 1994 ausgeführten Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (s. Umsatzsteuerakte/1994)

Auf Antrag der Klägerin vom 22. Dezember 1995 gestattete das Finanzamt C mit Bescheid vom 10. Januar 1996, unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Umsatzsteuer für die ab 1. Januar 1996 ausgeführten Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Die Genehmigung war befristet bis zum 31. Dezember 1998