I.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt Unternehmensberatung
Mit Bescheid vom 6. April 1994 gestattete das damals für die Klägerin zuständige Finanzamt C unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, die Umsatzsteuer für die ab 1. März 1994 ausgeführten Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (s. Umsatzsteuerakte/1994)
Auf Antrag der Klägerin vom 22. Dezember 1995 gestattete das Finanzamt C mit Bescheid vom 10. Januar 1996, unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Umsatzsteuer für die ab 1. Januar 1996 ausgeführten Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Die Genehmigung war befristet bis zum 31. Dezember 1998
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