I.
Streitig ist, in welchem Umfang Vorsteuern zu berichtigen sind.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck das Halten und Verwalten von Grundbesitz ist.
Mit Kaufvertrag vom 26. September 1997 hatte die Klägerin Miteigentumsanteile von 53,62/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Gewerbeeinheit GE 13 (Gesamtfläche 269 qm) und Miteigentumsanteile von je 1/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an vier Garagen (Nr. 49, 50, 51 und 52) am Grundstück der Gemarkung S, B-Str. 1 und 1 a erworben. Die Bezugsfertigkeit des erworbenen Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums sollte spätestens zum 20. März 1998 erfolgen. Der Kaufpreis betrug 1.362.000 DM zuzüglich 207.875,25 DM Umsatzsteuer (insgesamt 1.569.875,25 DM). Der Grundbesitz war vom Verkäufer bereits umsatzsteuerpflichtig vermietet worden, die Klägerin trat in das Mietverhältnis ein.
Im Jahr 1997 machte die Klägerin Vorsteuern aus dem Erwerb des Grundbesitzes in Höhe von 208.707,65 DM geltend.
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